Stimmt der Berechtigte einem Eingriff in seine strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu, so vermag diese Zustimmung bereits die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auszuschliessen. Ist die Zustimmung des Rechtsgutsträgers dagegen nur mutmasslich vorhanden, will die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung der mutmasslichen Zustimmung lediglich eine rechtfertigende Wirkung zuerkennen. Die Arbeit widmet sich dem Unterschied zwischen einer tatsächlich vorhandenen und einer gemutmassten Zustimmung sowie deren Auswirkung auf Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Voraussetzungen ein tatbestandsausschliessendes «mutmassliches Einverständnis» haben müsste und ob tatsächlich unüberwindbare Bedenken gegen die Berücksichtigung des mutmasslichen Willens bereits auf der Ebene des Tatbestandes sprechen.