Weder im Strafbefehls- noch im abgekürzten Verfahren werden Zivilforderungen materiell beurteilt. Dennoch könnte die Beurteilung der Stellung des Zivilklägers nicht unterschiedlicher ausfallen. Das Strafbefehlsverfahren wird als geschädigtenunfreundlich, das abgekürzte Verfahren als zu geschädigtenfreundlich bemängelt. Die vorliegende Arbeit legt dar, dass diese Aussage nur für den reinen Zivilkläger zutrifft. Sobald sich der Zivilkläger auch im Strafpunkt konstituiert, liegen das Strafbefehls- und das abgekürzte Verfahren hinsichtlich der zivilklägerischen Stellung nicht mehr so weit auseinander.